Versicherungen-News 01.12.2011
Betriebsfest
Weihnachtsfeier darf auch im Januar stattfinden
Unternehmen, die es im Vorweihnachtsstress nicht schaffen, einen Termin für die Weihnachtsfeier zu finden, können diese auch im Januar nachholen. Um den Versicherungsschutz brauchen sie dabei nicht zu fürchten.
Hamburg (red) - Dieser gilt für alle Betriebsveranstaltungen, egal, wann sie stattfinden, informiert die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Manche Unternehmen meiden bewusst das "Dezemberfieber" und verlegen die Weihnachtsfeier ganz einfach auf den ruhigen Januar - als Jahresanfangsfeier. Dann haben alle wieder Zeit, es gibt Platz im Restaurant, und man richtet den Blick eher nach vorne als zurück.
Teilnehmer der Weihnachtsfeier sind unfallversichert
Weihnachtsfeiern stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wer sich auf der Feier oder auch auf dem Hin- oder Rückweg etwa das Bein bricht, ist versichert - es sei denn, Alkoholgenuss war die maßgebliche Ursache für den Unfall. "Der Versicherungsschutz gilt grundsätzlich für alle betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen", informiert Sandra Kollecker von der BGW, der zweitgrößten gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland, "also gegebenenfalls auch für Weihnachtsfeiern, die eigentlich gar keine sind."
Privatfeier in Betriebsräumen ist nicht versichert
Entscheidend ist, dass die Unternehmensleitung zur Feier einlädt und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter willkommen sind. In größeren Firmen kann dies auch abteilungsbezogen organisiert sein. Nicht versichert hingegen ist die private Feier unter Kollegen ohne Autorisierung durch die Geschäftsleitung - auch wenn das Beisammensein in Betriebsräumen stattfindet. Völlig unerheblich ist jedoch der Anlass oder der Termin: Das kann die Weihnachtsfeier im Dezember ebenso sein wie die Jahresanfangsfeier im Januar. Oder man feiert gleich gemeinsam Karneval in der Firma.
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