Versicherungen-News 04.11.2011
Maßgeblich
Versicherungen müssen vom Gutachter berechnete Schadenssumme zahlen
Wenn ein Haus nach einem Versicherungsschaden nicht mehr zu sanieren ist, der Eigentümer für einen Neubau aber weniger bezahlen muss als den durch einen Gutachter ermittelten Wert der alten Immobile, muss die Versicherung trotzdem den vollen Betrag auszahlen. Denn entscheidend sind nicht die Kosten für den Wiederaufbau.
Karlsruhe (dapd/red) - Wenn die Wohngebäudeversicherung nach einem Totalschaden den Neuwert der Immobilie erstatten muss, wird die vom Gutachter berechnete Summe auch dann fällig, wenn die tatsächlichen Kosten für den Wiederaufbau deutlich geringer sind.
Versicherung musste kompletten Betrag erstatten
Das entschied der Bundesgerichtshof. In dem Fall hatte der Gutachter einen Neuwertschaden von 360.000 Euro ermittelt, der Wiederaufbau kostete lediglich 179.000 Euro. Die Versicherung wollte daraufhin nur einen Teil des Neuwertschadens erstatten, musste vor dem Bundesgerichtshof jedoch eine Schlappe einstecken.
Was der Wiederaufbau tatsächlich gekostet hat, spielt keine Rolle
Denn der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Neuwertschadens, wenn das Gebäude innerhalb von drei Jahren an der bisherigen Stelle wiederhergestellt wird. Dass der Versicherte die Kosten des Wiederaufbaus durch Eigenleistungen reduziert hat, ändert nichts daran, dass er den Neuwertschaden beanspruchen kann.
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