Versicherungen-News 27.09.2010

Nicht kalkulierbar

Versicherung darf Antrag wegen Krankheit ablehnen

Persönliche Versicherungen können Anträge ablehnen, wenn sie Folgekosten nicht kalkulieren können oder eine Rückversicherung nicht möglich ist. Dies entschied jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Karlsruhe (dapd/red) - Versicherungen können Antragsteller in persönlichen Versicherungen wie der Berufsunfähigkeitsversicherung oder Krankenversicherung ablehnen, wenn die Kalkulation der Prämie und eine Rückversicherung unmöglich sind. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (9 U 156/09) entschieden.

In dem Fall hatte die Versicherung einen Antrag auf Abschluss einer Krankenhauszusatzversicherung abgelehnt, den ein an myotoner Dystrophie (Muskelschwund) Erkrankter abschließen wollte. Der Betroffene hatte sich gegen die Ablehnung gewehrt und auf die Benachteiligung wegen der Behinderung infolge der Erkrankung hingewiesen. Die Versicherung wurde aber nicht wegen der Behinderung an sich verweigert. Der Versicherer hatte versucht, das Kostenrisiko bei einem Vertragsabschluss zu ermitteln und das Risiko rückzuversichern.

Keine Versicherung, wenn Kosten nicht kalkulierbar sind

Die von der Krankheit verursachten Kosten ließen sich statistisch nicht sicher ermitteln, weil sie erheblich differieren und eine ausreichende Vergleichszahl fehlt. Dazu konnte die Versicherung belegen, dass es ihr nicht möglich war, eine Rückversicherung abzuschließen. Damit lag keine behinderungsbedingte Benachteiligung vor, die zu einem Anspruch auf Abschluss der Versicherung hätte führen können. Auch auf den Abschluss der Versicherung gegen einen Risikozuschlag hat der Betroffene keinen Anspruch, weil die reale Kostenbelastung vom Durchschnittswert in sehr hohem Maß abweichen kann - nur verlässliche Durchschnittswerte aber machen es möglich, einen Zuschlag zuverlässig zu ermitteln.

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