Versicherungen-News 18.10.2010
Bundesverfassungsgericht
Urteil: Keine Krankenkassen-Beiträge für private Lebensversicherung
Rentner müssen auf ihre vom Betrieb abgeschlossene Lebensversicherung grundsätzlich Krankenkassenbeiträge bezahlen. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn sie die Lebensversicherung auf sich umschreiben ließen und sie privat fortführten.
Karlsruhe (dapd/red) - Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werden ab vollständiger Umschreibung des Vertrags keine Zahlungen für die Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wurde damit teilweise für verfassungswidrig erklärt.
Den am Freitag veröffentlichten Verfassungsbeschwerden lagen die Fälle zweier Arbeitnehmer zugrunde, für die ihr ehemaliger Arbeitgeber Lebensversicherungen abgeschlossen hatten. Die Versicherungsprämien wurden zunächst teilweise vom Arbeitgeber, teilweise vom Arbeitnehmer bezahlt.
Nach Eintritt in die Altersteilzeit zahlte der eine die Prämien alleine weiter, Versicherungsnehmer blieb allerdings das Unternehmen. Durch die Anbindung an die betriebliche Altersvorsorge gelten die günstigeren Gruppentarife. Nach Fälligkeit der Versicherungssumme über rund 43.000 Euro wurden dem Rentner dann monatlich etwa 55 Euro Kranken- und Pflegeversicherung berechnet. Denn nach dem Gesetz von 2004 werden auch auf einmalige Zahlungen der betrieblichen Altersversorgung Beiträge fällig.
Im zweiten Fall hatte die Firma des Arbeitnehmers Insolvenz angemeldet, der Mitarbeiter ließ deshalb die Lebensversicherung auf sich umschreiben und zahlte die Prämien privat weiter. Auch in seinem Falle verlangte die Kranken- und Pflegeversicherung nach der Auszahlung dann aber auf den Gesamtbetrag Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Die beiden Rentner klagten vor dem Bundessozialgericht, blieben jedoch ohne Erfolg. Auf ihre Verfassungsbeschwerden entschied jetzt eine Kammer des Ersten Senats, dass die Beiträge auf die betriebliche Lebensversicherung im ersten Fall rechtens sind, weil hier der Betrieb Versicherungsnehmer geblieben war und der Arbeitnehmer die institutionellen Vorteile des Gruppenvertrags behielt. Im zweiten Fall wurde der Versicherungsvertrag jedoch gänzlich umgeschrieben und glich einem privaten Versicherungsvertrag. Die ab der Umschreibung privat finanzierte Lebensversicherungssumme darf deshalb nicht mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belastet werden.
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