Versicherungen-News 09.05.2011
Urteil
Strenge Regeln in freiwilliger Arbeitslosenversicherung für Selbstständige
Freiwillig arbeitslosenversicherte Selbstständige müssen von sich aus auf eine fristgerechte Beitragszahlung achten. Auch ohne vorherige Mahnung darf die Bundesagentur für Arbeit das Versicherungsverhältnis beenden, wenn ein Selbstständiger mit den Zahlungen länger als drei Monate in Verzug ist, entschied das Bundessozialgericht (BSG)am Mittwoch in Kassel.
Kassel (dapd-nrw/red) - Mit dem Urteil wies das Gericht die Revision einer Frau aus Nordrhein-Westfalen ab, die nach einer Nachzahlung säumiger Beiträge ihre Weiterversicherung hatte erreichen wollen. Die Bundesagentur hatte dies verwehrt und sich damit bereits in zwei Instanzen durchgesetzt.
Die Möglichkeit, sich parallel zu einer Existenzgründung freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu versichern, besteht erst seit Anfang 2006. Für die Aufnahme gelten zahlreiche Fristen und Bedingungen. Die Klägerin hatte diese erfüllt und war ab Ende 2006 versichert worden. Bis April 2007 entrichtete sie auch ihre Beiträge fristgerecht. Danach blieben ihre Zahlungen aber aus. Ende Oktober 2007 stellte die Bundesagentur für Arbeit daraufhin einen Bescheid aus, mit dem sie der Frau eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses mitteilte. Am selben Tag gingen die nachgezahlten Beiträge der Selbstständigen für Mai bis Oktober 2007 ein.
Keine Mahnung bei freiwilliger Arbeitslosenversicherung
Dass ein bloßer Zahlungsverzug ein Versicherungsverhältnis ohne Weiteres beende, sei eine Regelung von beispielloser Schärfe, rügte der Anwalt der Klägerin vor dem Bundessozialgericht. Gerade der schwierigen Situation von Existenzgründern werde dies nicht gerecht. In anderen Zweigen der Sozialversicherung wie auch im privaten Versicherungsrecht gebe es Mahnpflichten oder Nachzahlungsmöglichkeiten.
Der 12. Senat des BSG folgte diesen Argumenten nicht. Die Bundesagentur sei nicht verpflichtet gewesen, die Frau noch einmal mahnend auf die Dreimonatsregelung hinzuweisen. Über die Ausführungen in einem der Klägerin bekannten Merkblatt und im Aufnahmebescheid hinaus, hätten keine Betreuungspflichten bestanden, sagte der Vorsitzende Richter in der Urteilsbegründung.
© 2000-2012 Gelon.de