Versicherungen-News 13.01.2011
Rückkaufswert
Stornoabzug für fondsgebundene Rentenversicherung muss transparent sein
Wer eine private fondsgebundene Rentenversicherung kündigt , muss den fälligen Stornoabzug ohne weitere Informationen ausrechnen können. Das hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.
Hamburg (dapd/red) - Demnach muss der Versicherer den Rückkaufswert angeben und sei es nur in Tabellenform, sodass der Kunde den für ihn zutreffenden Wert selbst aus dieser Tabelle ermitteln muss.
Das Hamburger Gericht wies darauf hin, dass es für Kunden nicht selbstverständlich sei, dass sie die beim Abschluss eines Vertrags anfallende Provisionen tragen müssen, wenn sie den Vertrag kündigen. Deshalb muss der Kunde transparent darauf hingewiesen werden, mit welchen Abschlusskosten er in welcher Höhe belastet werden soll. Ein bloßer Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen der Stornokalkulation ist nicht ausreichend.
Die Verbraucherzentrale Hamburg kann betroffenen Versicherungskunden auf Anfrage mitteilen, ob die eigenen Versicherungsbedingungen in diesem Punkt ebenfalls intransparent sind. Mehr Informationen unter vzhh.de.
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