Versicherungen-News 08.04.2010

Rechtstipp

Reiserücktrittversicherung: Stornofall tritt mit Krankschreibung ein

Um bei einer Urlaubsstornierung auf Leistungen der Reiserücktrittsversicherung zurückgreifen zu können, kommt es auf den richtigen Moment der Reiseabsage an. Wie das Amtsgerichts Hildburghausen nun entschied, ist dieser Moment gekommen, wenn der Arzt die Reiseunfähigkeit bescheinigt.

Hildburghausen (ddp.djn/red) - In dem verhandelten Fall hatte ein Urlauber hatte knapp zwei Monate vor Reisebeginn eine Nasenschleimhaut- sowie eine Mittelohrentzündung bekommen. Der behandelnde Arzt hielt das mit Blick auf die anstehende Reise für unproblematisch. Tatsächlich aber schleppte sich die Erkrankung weitere vier Wochen hin - erst dann stornierte der Mann.

Reiserücktrittversicherung muss doch zahlen

Nach Ansicht der Reiserücktrittsversicherung war dies zu spät und sie wollte nur die Stornokosten tragen, die bei einer Stornierung acht Wochen vor der Reise angefallen wären. Das aber sahen die Richter ander. Bei einer harmlosen Erkrankung acht Wochen vor Urlaubsbeginn könne niemand gezwungen werden, von der Reise zurückzutreten, urteilten sie. Eine Stornierung war wirklich erst dann zumutbar und angemessen, als sich die Erkrankung offensichtlich nicht besserte.

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