Versicherungen-News 24.02.2011
Restschuldversicherung
Rechtstipp: Berufsunfähig ist nicht arbeitsunfähig
Wer eine Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung abschließt, muss davon ausgehen, dass die Leistungen eingestellt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit in eine Berufsunfähigkeit mündet.
Frankfurt/Main (dapd/red) - Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hält eine solche Klausel in Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherungen für rechtmäßig. Im vorliegenden Fall stand eine Klausel auf dem Prüfstand, nach der die Leistungspflicht der Restschuldversicherung bei Eintritt unbefristeter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit endet. Eine solche Klausel war nach Meinung der Frankfurter Richter weder überraschend noch eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers, so dass sie zur Anwendung kommen durfte.
Das Urteil zeigt, dass eine Restschuldversicherung, die bei Arbeitsunfähigkeit eintreten soll, bestenfalls für ein paar Monate Schutz bietet. Mündet eine Arbeitsunfähigkeit jedoch bei einer schwereren Erkrankung in eine Berufsunfähigkeit, reicht der Schutz der Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung nicht. Diesen Fall sichert nur eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab, die bei Invalidität eine Rente zahlt - im besten Fall bis zum 67. Geburtstag.
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