Versicherungen-News 06.09.2010
Keine Rückforderung
Rechtsschutz: Zusage zur Prozesskostenübernahme ist bindend
Hat ein Rechtsschutzversicherer nach einer in erster Instanz erfolglosen Klage zugesagt, ein Revisionsverfahren zu finanzieren, muss er auch zahlen. Der Versicherer kann sich nach der verlorenen Revision nicht darauf berufen, dass das Verfahren aussichtslos gewesen sei und das Geld zurückfordern.
Celle (ddp.djn/red) - In dem vor dem Oberlandesgericht Celle verhandelten Fall (AZ: 3 U 83/10) hatte ein Versicherter in der Revision verloren, nachdem der Versicherer die Deckungszusage erteilt hatte. Obwohl sich die Sachlage nicht geändert hatte, verlangte die Versicherung vom Anwalt die verauslagten Prozesskosten erstattet, weil er nach Meinung des Versicherers auf die Erfolgslosigkeit des Verfahrens hätte hinweisen müssen.
Rechtsschutzversicherung hat kein Schadenersatzanspruch
Nach Ansicht des Gerichts steht der Versicherung kein Schadensersatzanspruch zu, da der Anwalt die Pflichten aus dem Mandat nicht verletzt habe. Auch liege keine Obliegenheitsverletzung vor, da die Versicherung über die Umstände der Rechtsverfolgung umfassend und vollständig informiert worden war. Damit gab es keine Rechtsgrundlage, um die einmal gewährte Prozesskostenfinanzierung erstattet zu bekommen.
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