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Versicherungen-News 22.07.2010

Bauschutz

Ratgeber: Versicherungsschutz während der Bauphase

Vor Pfusch am Bau schützt keine Versicherung. Gegen unvorhersehbare Schäden am Bauwerk während der Bauzeit können sich Bauherren aber wappnen. Ein neuer Ratgeber des Bauherren-Schutzbundes (BSB) erklärt, welche Versicherungen unerlässlich sind.

Berlin (ddp/red) - Bei Unwetterschäden, Diebstahl bereits eingebauter Gebäudeteile oder mutwilligen Beschädigungen durch Unbekannte tritt eine Bauleistungsversicherung, auch Bauwesenversicherung genannt, ein. Empfehlenswert sei diese nach dem BGB Ratgeber auch für komplexe Modernisierungsarbeiten. Versichert ist der Wert der Bauleistungen. Wichtig sei auch der Abschluss einer Bauherrenhaftpflicht, deren Beitrag sich wie bei der Bauleistungsversicherung nach den Baukosten richtet. Eigenleistungen werden mitgerechnet und sind gesondert anzugeben. Wer eine private Haftpflichtversicherung hat, kann damit sein Bauherrenrisiko bereits versichert haben. Für den umfassenden Versicherungsschutz am Bau solle ebenfalls der Unfallversicherungsschutz geprüft werden.

Auch Bauhelfer brauchen Schutz

Wer sich auf dem Bau helfen lässt, dürfe die Bauhelferunfallversicherung nicht vergessen. Der Ratgeber informiert über Meldepflichten für private Bauherren gegenüber der Bauberufsgenossenschaft. Unerlässlich sei eine Wohngebäudeversicherung und eine Feuerrohbauversicherung, die das Haus bis zum Bezug schützt. Der BSB rät, vor Beginn des Bauvorhabens bereits eine später sowieso erforderliche Wohngebäudeversicherung abzuschließen. Dann bekäme man die Feuerversicherung während der Bauzeit als deren beitragsfreien Bestandteil.

Extra: Photovoltaik und Überführen von Versicherungen

Eine Extra-Passage ist netzgekoppelten Photovoltaikanlagen gewidmet, die mit der Wohngebäudeversicherung nur eingeschränkt geschützt sind. Die Broschüre erklärt auch, welchen Schutz die Hausratversicherung bietet und wie Bauherren eine bestehende Versicherung ins fertige Haus überführen und dabei an die neuen Gegebenheiten anpassen können. Ein Sonderkündigungsrecht bestehe durch den Einzug nicht. Der Ratgeber ist auf der Homepage des BSB abrufbar.

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