Versicherungen-News 08.12.2011
Ausnahme
Private Krankenkasse darf Straftäter rauswerfen
In Ausnahmefällen kann die private Krankenversicherung Mitgliedern ihren Basisvertrag kündigen. Bei Betrug oder Straftaten, die sich gegen die Versicherung richten, darf diese einen Kunden rauswerfen, auch wenn selbiger im Rahmen einer Pflichtversicherung einen Vertrag abgeschlossen hatte. Anders sieht es bei der Pflegeversicherung aus.
Karlsruhe (dapd/red) - Mitgliedern einer privaten Krankenversicherung kann bei Betrug oder Straftaten ihr Versicherungsvertrag gekündigt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in einem Grundsatzurteil und schränkte damit den gesetzlichen Kündigungsschutz ein.
Private Krankenkasse darf doch kündigen
In dem Fall ging es um einen Privatversicherten, der Medikamentenrechnungen seiner Ehefrau eingereicht und fingierte Forderungen vorgelegt hatte. Dem Versicherer war dadurch ein Schaden von rund 3.800 Euro entstanden. Der BGH erklärte die außerordentliche Kündigung des Versicherten für zulässig.
Auch in einem zweiten Fall bestätigte der Versicherungssenat des BGH die außerordentliche Kündigung. Hier hatte ein Unternehmer eine Krankentagegeld-Versicherung abgeschlossen, die nach einer Herzoperation bezahlte. Als ein Mitarbeiter der Versicherung zu einem Kontrollbesuch erschien, griff ihn der Unternehmer mit einem Bolzenschneider an. Die Versicherung kündigte daraufhin sämtliche Verträge.
Pflegeversicherung darf aber nicht gekündigt werden
Der Gesetzgeber hatte 2009 eine Versicherungspflicht der privaten Krankenversicherer eingeführt. Die Anbieter müssen seither Versicherungsnehmer zum Basistarif versichern. Außerdem wurde ein Kündigungsrecht der Anbieter ausgeschlossen. Ob dieser Kündigungsschutz auch bei Straftaten gegenüber dem Versicherer gilt oder nur bei Prämienrückständen, war allerdings umstritten. Der BGH entschied jetzt, dass der Kündigungsschutz einschränkend ausgelegt werden muss:
Bei schweren Vertragsverletzungen sei eine außerordentliche Kündigung weiterhin zulässig. Der Verbraucher sei dadurch geschützt, dass er von einer anderen Privat-Krankenkasse zum Basistarif versichert werden muss. Bei der privaten Pflegeversicherung geht der BGH allerdings von einem absoluten Kündigungsschutz aus, weil es hier keinen Basistarif gebe.
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