Versicherungen-News 14.07.2010

Auskunftspflicht

Patientendaten müssen herausgegeben werden

Die kassenärztliche Vereinigung muss gespeicherte Patientendaten auf Anfrage für die vergangenen zwei Jahre zur Verfügung stellen. Eine Verweigerung widerspricht laut Gerichtsurteil dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Essen (ddp/red) - Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen will, muss seine Krankheitsgeschichte oft über Jahre darlegen können. Bei gesetzlich Versicherten ist das anhand der gespeicherten Daten bei der kassenärztlichen Vereinigung vergleichsweise einfach. Und nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Az.: L 5 KR 153/09) muss die Kasse die Krankenakte auch bereitstellen.

Daten für zwei Jahre müssen bereitgestellt werden

In dem Fall wollte die kassenärztliche Vereinigung die Daten nicht herausgeben, weil der Kläger darauf keinen Rechtsanspruch habe. Der bei einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherte forderte Auskunft über die letzten beiden Jahre, bekam diese aber nur für ein Jahr zugestanden. In der Verweigerung sahen die Richter aber eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Allerdings dürfe die Auskunftserteilung nicht zu einem unvertretbaren Aufwand führen, sodass die Vereinigung Auskunft lediglich für die letzten beiden Jahre erteilen muss. Krankheiten im davorliegenden Zeitraum muss der Mann selbst bei Ärzten und anderen Behandlern recherchieren.

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