Versicherungen-News 10.09.2010

Schweigepflicht

Ohne Information muss Versicherung nicht zahlen

Die Krankenversicherung darf Informationen eines früheren Zahnarztes anfordern, um zu entscheiden, ob eine Behandlung schon vor Vertragsabschluss nötig war. Pocht der Versicherte auf die Schweigepflicht, kann die Zahlung verweigert werden.

Dortmund (dapd/red) - Das hat das Landgericht Dortmund (AZ: 2 S 56/09) entschieden. Denn der Versicherungsfall bei einer zahnärztlichen Behandlung beginne nicht erst mit der Behandlung selbst, sondern bereits mit der ersten Diagnostik.

Recht auf informelle Selbstbestimmung

In dem Fall bestand der Verdacht, dass der Mann die private Krankenversicherung abgeschlossen hatte, nachdem ein Zahnarzt die Notwendigkeit der Behandlung festgestellt hatte. Allerdings hatte der Mann dies bei Antragstellung nicht angegeben. Unter Hinweis auf sein Recht auf informelle Selbstbestimmung weigerte sich der Versicherte jedoch, den früheren Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden.

Versicherung darf Zahlung verweigern

Das Gericht zog ihm diesen Zahn jedoch. Zwar könne der Mann die Auskunft verweigern, ohne Vertragspflichten zu verletzen. Doch sei dann der Versicherer von der Leistung frei. Zumal, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht, dass der behandelnde Arzt Auskunft erteilt. Das berechtigte Interesse besteht in diesem Fall darin zu klären, ob möglicherweise bereits der vorherige Zahnarzt des Klägers die Zahnbehandlung für erforderlich hielt.

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