Versicherungen-News 04.01.2011
Änderungen 2011
Neue Regelungen bei Arbeitslosenversicherung für Selbstständige
In der freiwilligen Arbeitslosenversicherung gelten für Selbstständige seit 1. Januar 2011 neue Regeln. Neben der drastischen Anhebung der Beiträge ist die nunmehr unbefristete Laufzeit der freiwilligen Versicherung die bedeutendste Veränderung. Geblieben ist es hingegen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes auf Basis sogenannter Qualifikationsstufen.
Berlin (dapd/red) - Mussten Selbstständige für die freiwillige Versicherung bislang nur eine Pauschale von monatlich rund 18 Euro in West- beziehungsweise gut 15 Euro in Ostdeutschland zahlen, entspricht der Beitrag nunmehr der Versicherungsprämie eines Arbeitnehmers mit durchschnittlichem Einkommen, wobei Selbstständige sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil überweisen müssen.
Damit beläuft sich der monatliche Beitrag auf rund 76 Euro in West- und 67 Euro in Ostdeutschland. Im "Übergangsjahr" 2011 müssen Selbstständige allerdings nur die Hälfte des Beitrags zahlen. Für Existenzgründer gilt im ersten Jahr der Selbstständigkeit grundsätzlich nur der halbe Beitrag.
So viel bekommen Selbstständige aus der Arbeitslosenversicherung
Für diese Summe gibt es für Versicherte in der niedrigsten der vier Qualifikationsgruppen (ohne Ausbildung) ein Arbeitslosengeld von 716,70 Euro (Steuerklasse III, keine Kinder, Westdeutschland), Akademiker kommen auf 1.274,10 Euro. Zum Vergleich: Ein pflichtversicherter Arbeitnehmer würde bei gleichem Beitrag ein Arbeitslosengeld von über 1.900 Euro bekommen.
Neu ist, dass Selbstständige nur einmal Arbeitslosengeld aus einem angesammelten Anspruch beziehen können. Wer einmal Arbeitslosengeld bekommen hat, muss unabhängig von den zuvor geleisteten Beiträgen wieder zwölf Monatsbeiträge in die Versicherung einzahlen, bevor er einen erneuten Leistungsanspruch bekommt. Selbstständige, die ihre freiwillige Versicherung zu den geänderten Bedingungen nicht weiterführen wollen, haben bis 31. März 2011 die Möglichkeit zur Sonderkündigung. Zudem können ab dem 1. Januar 2011 alle freiwillig Versicherten kündigen, die mindestes fünf Jahre freiwillig Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet haben. Nähere Informationen zur freiwilligen Weiterversicherung geben die jeweiligen Arbeitsagenturen.
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