Versicherungen-News 13.10.2010
Urteil
Lebensversicherung muss für Prozesskosten nicht aufgelöst werden
Es gibt keine grundsätzliche Pflicht, für einen anstehenden Prozess eine Kapitallebensversicherung aufzulösen, um die Kosten tragen zu können. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (AZ: XII ZB 120/08) hervor.
Karlsruhe (dapd/red) - Vielmehr kommt es auf die Umstände im jeweiligen Einzelfall an. Allerdings muss der Betroffene nachweisen, dass der Verkauf oder die Beleihung seines Vertrages eine unzulässige Härte ist.
In dem Fall hatte der Besitzer eine Police für eine gerichtliche Auseinandersetzung Prozesskostenhilfe beantragt. Diese wurde ihm jedoch unter Hinweis auf einen bestehenden Lebensversicherung verweigert.
Die Bundesrichter erklärten, dass eine Police zu verwerten ist, wenn der Wert das sogenannte Schonvermögen überschreitet. Das gilt jedoch nicht, wenn der Verkauf oder die Beleihung der Lebensversicherung eine unzumutbare Härte begründet, weil zum Beispiel der Vertrag für die Altersvorsorge abgeschlossen wurde. Infrage kommen dann jedoch nur Policen, bei denen das Kapital nicht auch anders als für die Rente eingesetzt werden kann.
Da der Vertrag in diesem Fall auch die Möglichkeit einer Kapitalzahlung vorsah, wurde er wie normales Vermögen behandelt, das eingesetzt werden muss, wenn es oberhalb des Betrags für das Schonvermögen liegt.
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