Versicherungen-News 19.01.2012
Neuregelung
Krankenkasse darf auch rezeptfreie Medikamente zahlen
Gesetzlich versicherte Verbraucher können sich seit Jahresbeginn bei ihrer jeweiligen Krankenkasse erkundigen, ob sie auch rezeptfreie Arzneimittel aus der Apotheke erstattet. Diese freiwillige Satzungsleistung ist jetzt ausdrücklich per Gesetz erlaubt.
Berlin (red) - Darauf macht der Deutsche Apothekerverband (DAV) aufmerksam. Ob überhaupt und in welchem Umfang einzelne Krankenkassen von diesem Recht der Satzungsänderung Gebrauch machen, muss jede Kasse selbst entscheiden. Bislang machen Kassen von diesem Wettbewerbsinstrument noch kaum Gebrauch.
Keine Erstattung von Lifestyle-Medikamenten
Laut Neuregelung dürfen nur solche Arzneimittel erstattet werden, die der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) nicht ausgeschlossen hat. Weiterhin nicht erstattet werden dürfen z.B. Lifestyle-Medikamente wie bestimmte Appetitzügler oder Haarwuchsmittel. Gesetzmäßig erstattet werden dagegen auch bislang schon rezeptfreie Arzneimittel für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Auch die "Ausnahmeliste" des GBA enthält schon seit Jahren erstattungsfähige rezeptfreie Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.
Verschiedene Modelle denkbar
Je nach Kasse und Satzung könnte eine Rückerstattung so ablaufen: Der Patient legt in der Apotheke ein Privat- oder Grünes Rezept seines Arztes vor und bezahlt das rezeptfreie Medikament. Später reicht er das Privat- oder Grüne Rezept und die Quittung aus der Apotheke jeweils im Original in der Geschäftsstelle seiner Kasse ein. Die Kasse erstattet dann die Kosten für bestimmte Präparate (z. B. Homöopathie) oder bis zu einem Höchstbetrag. Da die Regelung neu ist, sind verschiedene Rückerstattungsmodelle vorstellbar.
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