Versicherungen-News 18.11.2011

Nicht auf Verdacht

Keine Leistung: Unfallversicherung ist in der Beweispflicht

Will eine Unfallversicherung die Zahlung verweigern, weil sie animmt, der eingereichte Unfall sei in Wirklichkeit eine Selbstverstümmelung, dann muss sie dies beweisen. Der reine Verdacht des Versicherers reicht hier nicht aus, entschieden Richter.

Schleswig (dapd/red) - Wenn eine Unfallversicherung die Leistung verweigert, weil sie von einer Selbstverstümmelung ausgeht, muss sie das auch beweisen können. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein hervor. In dem Fall hatte eine Frau für sich, ihren Sohn und den Lebensgefährten eine Unfallversicherung abgeschlossen.

Versicherung vermutete Selbstverstümmelung

Nur wenige Tage nach Vertragsschluss schnitt sich der Mann beim Brennholz schneiden mit einer Kreissäge den Finger ab. Die Versicherung ging davon aus, dass der Mann sich den Finger absichtlich abgeschnitten hatte, um die Summe von 100.000 Euro für die Invalidität zu kassieren, und verweigerte die Zahlung. Das Oberlandesgericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Versicherung zahlen muss. Zwar sprachen in dem Fall einige Indizien dafür, dass der Mann sich absichtlich verletzt hatte - beweisen aber konnte die Versicherung es nicht.

Gericht entschied: Es fehlen handfeste Beweise

Nach Ansicht der Richter war es durchaus möglich, dass tatsächlich ein Unfall zum Verlust des Daumens führte. Und solange die Versicherung nichts anderes beweisen kann, gilt die Vermutung, dass der Unfall eben keine Selbstverstümmelung war, sondern dass der Mann sich die Verletzung unfreiwillig zugezogen hat.

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