Versicherungen-News 01.02.2011

Ersatz

Haftpflicht muss Neupreis einer zerstörten Brille erstatten

Wenn eine Haftpflichtversicherung für ihren Versicherten einspringt und die Kosten für eine Brille erstatten muss, dann hat der Geschädigte Anspruch auf den Ersatz des Neupreises der Brille.

München (dapd/red) - Das hat das Landgericht München (AZ: 1 S 8/09) entschieden. Die Richter begründeten das vor allem damit, dass es für Brillen keinen Gebrauchtmarkt gebe, auf dem man eine Sehhilfe zum günstigeren Preis bekommt.

Der Versicherer könne allenfalls einen kleinen Abzug vornehmen, wenn die Brille im Moment des Schadens nicht mehr voll gebrauchsfähig war, weil sich zum Beispiel die Sehstärke geändert hatte. In dem Fall muss die Haftpflichtversicherung jetzt die vollen 700 Euro für die Brille erstatten, nachdem sie zunächst nur 300 Euro hatte zahlen wollen.

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