Versicherungen-News 30.05.2011

Nach Einbruch

Haftpficht: Stehlgutliste ist Bedingung für Schadensersatz

Nach einem Einbruch muss die Hausratsversicherung den Schaden nur dann in vollem Umfang ersetzten, wenn ihr innerhalb kürzester Zeit eine Stehlgutliste vorgelegt wird.

Oldenburg (dapd/red) - Wer nach einem Einbruchsschaden von seiner Hausratversicherung den Schaden ersetzt bekommen möchte, muss möglichst schnell eine Stehlgutliste mit allen abhanden gekommenen Gegenständen erstellen. Das regeln die Versicherungsbedingungen der Hausratversicherer. Wer diese Liste nicht oder nicht rechtzeitig einreicht, muss damit rechnen, dass die Hausratversicherung sich bei der Schadensregulierung querstellt.

Gericht erlaubt Kürzungsrecht

In einem vom Landgericht Oldenburg entschiedenen Fall hatte ein Versicherter nach einem Diebstahlschaden die Stehlgutliste erst einen Monat nach der Tat bei der Polizei eingereicht. Das Gericht stand dem Hausratversicherer in dem Fall ein Kürzungsrecht von 40 Prozent zu. Begründung: Das verspätete Einreichen stellte eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung dar.

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