Versicherungen-News 17.12.2010

Räum- und Streupflicht

Ein Unfall vor der eigenen Haustür im Winter kann teuer werden

Im Winter ist schnell mal ein Unfall passiert. Sollte dieser aber vor der eigenen ungeräumten Einfahrt passieren, muss der Verantwortliche für Behandlungskosten und eventuell den Verdienstausfall aufkommen, was ohne private Haftpflichtversicherung teuer werden kann.

Coburg (red) - Wer versäumt, die Einfahrt des (Miet-)Hauses von Schnee und Eis zu befreien, muss im Falle eines Unfalles für sämtliche Kosten aufkommen. Es besteht eine Räum- und Streupflicht, die in den meisten Gebieten schon ab sieben Uhr beginnt, in Ballungsräumen sogar eine halbe Stunde früher. Am Wochenende und an Feiertagen sollte man um acht beziehungsweise neun Uhr anfangen zu räumen. Das entschied eine Rechtsprechung.

Wie oft man im Winter Schnee schieben muss

Mieter oder Eigentümer eines Hauses sind in der Regel verpflichtet, bis etwa 20 Uhr den Gehweg freizuhalten, letztendlich hängt dies aber von den Witterung und der Verkehrsbedeutung eines Weges ab. Bei extremen Schneefall oder Glatteisbildung sollte kontinuierlich gearbeitet werden. Sollte das Räumen aber zwecklos sein, weil man mit dem Schippen nicht hinterherkommen, kann man warten, bis der Schneefall nachlässt. Nach Ansicht der Rechtsprechung genügt es, wenn ein Streifen geräumt oder gestreut wird, auf dem zwei Fußgänger vorsichtig nebeneinander vorbeikommen. Das entspricht einer Breite von etwa 1,20 Metern.

Zudem kann niemand im Winter einen durchgängig eis- oder schneefreien Bürgersteig erwarten. Wer in der kalten Jahreszeit unterwegs ist, muss mit winterlichen Straßenverhältnissen rechnen und sich entsprechend vorsichtig bewegen. Dazu gehört es auch, Winterschuhe zu tragen, die ein entsprechend tiefes und rutschfestes Profil haben.

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