Versicherungen-News 22.11.2010
Unfall
Autoversicherung muss bei falschen Angaben nicht zahlen
Wer sich nach einem Unfall weigert, dem Versicherer den Namen der Beifahrerin zu nennen, muss nach einem Gerichtsurteil damit rechnen, dass der Kfz-Versicherer das als Obliegenheitsverletzung klassifiziert und den Versicherungsschutz versagt.
Dortmund (dapd/red) - Das gilt auch dann, wenn der Name der Beifahrerin verschwiegen wird, weil es sich bei der Frau um die Geliebte des Fahrers handelt, wie aus der Entscheidung des Landgerichts Dortmund (AZ: 22 O 171/08) hervorgeht.
Versicherung sah Obliegenheitsverletzung
In dem Fall hatte ein Mann seiner Autoversicherung einen Unfallschaden am Auto gemeldet und dabei die Beifahrerin erwähnt, ihren Namen jedoch auch auf Nachfrage zunächst nicht erwähnt. Erst später gab er preis, um wen es sich handelte. Allerdings konnte sich die Frau an das Unfallgeschehen da nicht mehr erinnern. Daraufhin wollte die KFZ-Versicherung den Schaden nicht regulieren und berief sich darauf, dass der Mann eine Obliegenheitsverletzung begangen hatte, als er den Namen der Beifahrerin nicht nennen wollte.
Versicherte müssen alles melden, was zur Aufklärung beiträgt
Das Gericht teilte diese Auffassung. Denn ein Versicherter sei dazu verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Schadensminderung beitragen kann. Dazu gehöre auch die Preisgabe der Personalien von Unfallzeugen wie der Beifahrerin. Wer die Identität der Zeugen nicht preisgebe, verletze damit das Recht der Versicherung, den Sachverhalt umfassend aufzuklären.
Zeugen hatte erhebliche Gedächtnislücken
Dass der Mann nur seine Interessen schützen wollte, weil er Angst hatte, dass seine Liebschaft aufflog, war für die Richter kein Grund, den Fall anders zu entscheiden. Und auch die späterer Preisgabe der Identität der Beifahrerin brachte die Richter nicht dazu, Milde walten zu lassen. Denn weil die Zeugin erst spät befragt werden konnte, hatte sie erhebliche Gedächtnislücken - auch darin sah das Gericht eine Verletzung der Interessen des Versicherers durch den Versicherten.
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