ZAST

Abkürzung für Zinsabschlagsteuer;
Die ZAST ist eine seit dem 1. Januar 1993 geltende Kapitalertragsteuer auf inländische Zinseinkünfte. Sie wird von den Kreditinstituten einbehalten (an der Quelle der Entstehung, deshalb auch Quellensteuer genannt) und direkt an das Finanzamt abgeführt. Sie ist eine Steuervorauszahlung und wird auf die gesamte Einkommensteuerschuld des Steuerpflichtigen angerechnet. Das Kreditinstitut führt die ZAST erst ab, wenn der ihm erteilte Sparerfreibetrag überschritten wird.

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