Ungedeckter Leerverkauf

Verkauft ein Händler ein Wertpapier, ohne es selbst zu besitzen oder es geliehen zu haben, spricht man von einem ungedeckten Leerverkauf. Dies ist möglich, da die Frist zur Lieferung des Papieres mehrere Tage beträgt. Kann der Händler das Papier nicht liefern, scheitert der Handel.

In Deutschland beschloss der Bundestag im Juli 2010 als Reaktion auf die Euro-Kriese ein Verbot ungedeckter Leerverkäufe, da für diese Krise u.a. Spekulantionen verantworlich seien.

Siehe auch: Leerverkauf

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