NV-Bescheinigung

Abkürzung für Nichtveranlagungs-Bescheinigung;
Die NV-Bescheinigung wird auf Antrag des Steuerpflichtigen von seinem Finanzamt ausgestellt und dem Kreditinstitut eingereicht. Kapitalerträge in unbegrenzter Höhe werden ihm dann ohne Abzug von Kapitalertragsteuern gutgeschrieben. Etwaige Köperschaftssteuerguthaben werden dem Steuerpflichtigen dann auch gutgeschrieben. Die NV-Bescheinigung ist im Jahr der Antragstellung und den zwei darauf folgenden Jahren gültig. vgl. Freistellungsauftrag

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