mündelsicher
Mündelgeld darf per Gesetz (§§ 1805 ff. BGB) nur in bestimmte Anlageformen bei bestimmten Kreditinstituten angelegt werden. Kreditinstitute müssen zur Anlage von Mündelgeld entweder von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates dafür für geeignet erklärt werden (Sparkassen) oder/ und einer für die Geldanlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören (z.B. Banken). Wertpapiere und verbriefte Forderungen des Bundes und der Länder sowie Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Bundesland gewährleistet wird, sind mündelsicher. Anlagen in sichere Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden sind ebenfalls mündelsicher.
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