Einzugsermächtigung

Häufig angewendete Form des bargeldlosen Bezahlen von Rechnungen. Dabei ermächtigt der Kontoinhaber (Zahlungspflichtige) einen Dritten (Zahlungsempfänger) die jeweils fälligen Beträge von seinem Konto abzubuchen. Im Gegensatz zum -> Abbuchungsauftrag kann der Zahlungspflichtige diesen Lastschriften innerhalb von sechs Wochen nach Belastung widersprechen. Widerspricht der Zahlungspflichtige fristgerecht, schreibt die Zahlstelle den Betrag mit Wertstellung des Belastungsdatums wieder gut. Die Einzugsermächtigung ist im Geschäftsverkehr zwischen Firmen- und Privatkunden (z. B. Begleichung der Stromrechnung) weit verbreitet.

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