Archiv-News 01.02.2001

gelon-Thema: Spareinlagen fristgerecht kündigen

Vermutlich kennt jeder die Situation: Ein Kunde geht mit seinem Sparbuch zur Bank und möchte einen größeren Betrag abheben. Schließlich soll die Anschaffung, für die lange gespart wurde, endlich verwirklicht werden. Dank der eigenen Disziplin und der Zinsen ist dafür auch ein stattliches Sümmchen zusammengekommen. Jetzt ist die Zeit gekommen, um Kasse zu machen. Doch am Bankschalter kann es zu einer unangenehmen Überraschung kommen, wenn der Kunde die Frage, ob die abzuhebende Summe fristgerecht gekündigt wurde, verneinen muss. Der Kunde ist nämlich den Vertragsbedingungen zufolge verpflichtet, für Beträge über 3.000 DM eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Wird dies versäumt, berechnet ihm die Bank sogenannte Vorschusszinsen (Vz). Spätestens jetzt wird sich der Gesichtsausdruck des Kunden merklich eintrüben, denn die Vorschusszinsen reduzieren seinen Zinsertrag.

Vorschusszinsen werden für den Betrag, der 3.000 DM überschreitet und für die nicht eingehaltene Kündigungsfrist berechnet. Der Zinssatz dafür beträgt ein Viertel des mit der Bank für dieses Sparbuch vereinbarten Guthabenzinssatzes. Ein Beispiel: Von einem Sparbuch mit 3% Guthabenverzinsung und dreimonatiger Kündigungsfrist sollen 20.000 DM abgehoben werden, es wurde nicht gekündigt. Für 17.000 DM muss der Kunde nun 0,75% Zinsen bezahlen, allerdings nur für die nicht eingehaltene Kündigungsfrist - in unserem Beispiel für drei Monate. (17.000 x 90 Tage x 0,75%) dividiert durch 360 x 100. Diese rund 31,88 DM - nicht die Welt aber dafür sicherlich umso ärgerlicher - werden zum Jahresende mit den Guthabenzinsen verrechnet.

Durch rechtzeitige Kündigung kann diese unvorteilhaften Prozedur jedoch vermieden werden. Am besten also drei Monate vor dem Termin kündigen, oder aber umgehend, sollte die Frist einmal verpaßt worden sein. Denn kündigt der Sparer immer noch zwei Monate bevor er das Geld abheben möchte, werden ihm die Vorschusszinsen nur für den bereits verstrichenen einen Monat berechnet. Überaus wissenswert ist zudem, dass der Freibetrag von 3.000 DM für jeden Kalendermonat gilt. Wird diese Summe am 30 Januar und nur zwei Tage später am 1. Februar abgehoben, kann der Kunde über 6.000 DM verfügen, ohne Vorschusszinsen zu bezahlen. Darüber hinaus ermöglicht eine weitere Regelung das Umschiffen der Vz-Klippe: Bis Ende Februar können die Zinserträge des vorangegangenen Kalenderjahres ohne Einbußen abgehoben werden. Die Banken und Sparkassen schlagen diese Zinsen nämlich erst Anfang März dem Kapital zu. In der Fachsprache wird dieser Vorgang "Kapitalisierung der Zinsen" genannt.

Den Freibetrag von 3.000 DM gibt es nur bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Sind längere Kündigungsfristen zwischen Kunde und Bank vereinbart worden, wird im Falle einer vorzeitigen Verfügung der Vorschusszins natürlich für diese Frist berechnet. - gra

Ähnliche Artikel:
gelon-Thema: Sicherungseinrichtungen der Sparkassen (2)
vom 23.11.2000
gelon-Thema: Sicherungseinrichtungen der Sparkassen (1)
vom 23.11.2000
gelon-Thema: Der Ombudsmann vermeidet den Rechtsstreit
vom 13.11.2000
gelon-Thema: Einlagenschutz bei privaten Banken vom 30.10. 2000

© 2000-2012 Gelon.de

szmtag