Archiv-News 23.02.2001

gelon-Thema: Der Institutsschutz der Genossenschaftsbanken

Die Berliner Volksbank schwitzt unter einer schweren Last, die ohne fremde Hilfe gar nicht zu schultern wäre. Im Zuge einer expansiven Geschäftspolitik nach dem Mauerfall hat die Genossenschaftsbank ihr Kreditgeschäft so ausgedehnt, dass es sie fast die Existenz gekostet hätte. Das dieser Fall nicht eingetreten ist, verdankt die zweitgrößte Genossenschaftsbank der Sicherungseinrichtung des Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR). Mit mehr als 2 Mrd. DM soll laut einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung die Sicherungseinrichtung in den Jahren 1999 und 2000 der Berliner Volksbank stützend beiseite gestanden haben. Diese Summe floss allerdings nicht bar nach Berlin. Ein Großteil wurde bilanziell, in Form von Bürgschaften und Garantien eingebracht. Wer diese Mittel aufbringt und wie sie im Hilfefall eingesetzt werden, wird im folgenden erklärt.

Die für den gesamten genossenschaftlichen Finanzsektor zuständige Sicherungseinrichtung ist beim Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken angesiedelt. Der dort geführte Fonds gewährt allen einbezogenen genossenschaftlichen Banken, inklusive kirchlicher Kreditgenossenschaften, Sparda-Banken, Postspar- und Darlehensvereinen und der Bausparkasse Schwäbisch Hall, grundsätzlich einen umfassenden Institutsschutz. Institutsschutz heißt, dass nicht die Befriedigung von Forderungen der Gläubiger (Bankkunden) im Vordergrund steht, sondern die Existenz des Institutes gesichert werden soll. Letztlich wird aber durch den Fortbestand der Bank auch die Begleichung der Forderungen sichergestellt.

Das Sicherungsprinzip des BVR beruht auf zwei Säulen: Dem Garantiefonds und dem Garantieverbund. Der Garantiefonds wird von den genossenschaftlichen Banken in jährlichen Beiträgen gespeist. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den risikotragenden Forderungen der jeweiligen Bank. 90% der Garantiefondsbeiträge werden von den 14 regionalen genossenschaftlichen Prüfungsverbänden für den BVR verwaltet. Die Verwaltung der übrigen 10% sowie die gesamten Fondsbeiträge der überregionalen Institute, z.B. DG Bank, DG Hyp, Bausparkasse Schwäbisch Hall, obliegt direkt dem BVR. Benötigt eine Genossenschaftsbank finanzielle Unterstützung, so werden als erstes die regional verwalteten Mittel eingesetzt. Sollten diese nicht ausreichen, wird auf die zentralen Mittel des Garantiefonds zurückgegriffen.

Der Garantieverbund hingegen verfügt über keine Barmittel. Er stellt vielmehr ein Garantievolumen dar. Dieses Volumen ergibt sich aus den Garantieverpflichtungen, die die einzelnen Genossenschaftsbanken gegenüber dem BVR übernommen haben. Hierbei handelt es sich um unbare Sicherungsleistungen, die im Unterstützungsfall in Form von Bürgschaften oder Garantien gewährt werden. Diese Bürgschaften und Garantien werden in der Bilanz des zu stützenden Instituts wirksam. Damit solche Bilanzierungshilfen allerdings gewährt werden können, muss abzusehen sein, das der Garantieverbund innerhalb der nächsten fünf Jahre aus den gegebenen Bürgschaften freigestellt wird.

Der Institutsschutz mit seinen zwei Säulen Garantiefonds und Garantieverbund stellt bei genauer Betrachtung nur eine Seite der "Sicherungsmedaille" dar. Denn die Mitglieder bzw. Mitinhaber der Genossenschaftsbank können theoretisch auch zur Stützung der Bank herangezogen werden. Über ihre Anteile an der Bank unterliegen sie der Nachschusspflicht. So wie die Genossen bei positiver Geschäftsentwicklung am Gewinn teilhaben, so tragen sie bei negativer Entwicklung theoretisch auch den Verlust und gleichen ihn in Form eines Nachschusses auf ihren Geschäftsanteil ganz oder nur teilweise aus - "In guten, wie in schlechten Zeiten". Allerdings wurde die Nachschusspflicht bis heute kein einziges Mal praktiziert. Schieflagen von Genossenschaftsbanken wurden bisher stets mit Hilfe von Garantiefonds und Garantieverbund begradigt. - gra

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