Archiv-News 14.03.2001
gelon-Thema: § 18 KWG - alle Jahre wieder
Wer bei seiner Bank oder Sparkasse Kredite im Gesamtvolumen von mehr als 500.000 DM ausstehen hat, wird dieser Tage sehr wahrscheinlich Post bekommen haben. Darin wird er die höfliche Aufforderung lesen, Unterlagen einzureichen, aus denen die wirtschaftlichen Verhältnisse herauszulesen sind. "Warum, der Kredit läuft doch ordnungsgemäß?" fragt sich der Kunde und erhält als Begründung vom Bankangestellten "Wir sind gesetzlich laut § 18 KWG dazu verpflichtet".
Die Kreditinstitute sind zur Einsichtnahme bei größeren Kreditengagements verpflichtet, weil sie im Wirtschaftskreislauf eine, wenn nicht sogar die zentrale Rolle einnehmen. Sie sammeln Kapital und schlagen Kapital um - sie fungieren als Mittler zwischen Geldgeber und Geldnehmer. Der Konkurs einer Bank wäre folglich der Auslöser einer Kettenreaktion, die die Volkswirtschaft empfindlich stören würde. Um solch einem Szenario vorzubeugen, erlaubt das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) beispielsweise Kreditinstituten nur dann die Aufnahme ihrer Geschäfte, wenn diese einer Sicherungseinrichtung für die Einlagen der Kunden angehören. Zum anderen legt das BAKred den Geldhäusern im Kreditwesengesetz (KWG) weitere Pflichten auf.
Von all diesen Pflichten dürfte die "laufende Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse" dem Kreditkunden wohl am geläufigsten sein. Im § 18 KWG heißt es wörtlich: "Ein Kreditinstitut darf einen Kredit von insgesamt mehr als 500.000 DM nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre." Dabei ist zu beachten, dass Grundpfandrechte, etwa Hypotheken und Grundschulden, auf vom Kreditnehmer eigengenutztes Wohneigentum vom ausstehenden Kreditbetrag abgezogen werden können. Damit kann die Bank die relevante Kreditsumme unter 500.000 DM schleusen und sich von der Pflicht der laufenden Offenlegung nach § 18 KWG befreien. In dem Fall bekommt dann der Kreditkunde keine Post, was allerdings auch nicht tragisch wäre. - gra
weitere gelon-Thema:
gelon-Thema: Der Institutsschutz der Genossenschaftsbanken vom 23.02.2001
gelon-Thema: Spareinlagen fristgerecht kündigen vom 01.02.2001
gelon-Thema: Der Ombudsmann vermeidet den Rechtsstreit vom 13.11.2000
gelon-Thema: Das BAWE und der Insider vom 15.09.2000
© 2000-2012 Gelon.de