Archiv-News 03.03.2003

Fiskus hält auch im Todesfall mitunter die Hand auf

In der Regel ist die Auszahlung einer Kapitallebensversicherung im Erlebensfall steuerfrei, wenn der Vertrag mindestens über zwölf Jahre abgeschlossen wurde. Diese Steuerfreiheit gilt jedoch nur für den Versicherungsnehmer und Beitragszahler selbst.

Stirbt der Versicherungsnehmer jedoch vor Ablaufzeit und greift folglich der Todesfallschutz zur finanziellen Absicherung der begünstigten Familie oder des begünstigten Partners, so ist die Auszahlung erbschaftssteuerpflichtig. Es entfällt also Erbschaftssteuer für alle Einkünfte aus dem Nachlass, die bestimmte Freibeträge übersteigen. Grundsätzlich sind die Freibeträge um so geringer und die Steuerlast um so höher, je geringer der Verwandtschaftsgrad des Begünstigten ist. Gerade bei nicht verheirateten Paaren oder bei wohlhabenden Ehepaaren kann dies im Extremfall bedeuten, dass bis zu 50 Prozent vom Auszahlungsbetrag an den Fiskus gezahlt werden müssen.

Diese Steuerfalle lässt sich allerdings durch eine Umgestaltung des Lebensversicherungsvertrages leicht umgehen. In den üblichen Verträgen ist meist der ältere Lebensgefährte oder Ehegatte gleichzeitig Versicherungsnehmer, Einzahler und Begünstigter im Erlebensfall. Dadurch zählt die Auszahlung im Todesfall bzw. bei Eintritt des Versicherungsfalls zum Nachlass des Verstorbenen.

Aus diesem Grund sollte der jüngere Partner oder Ehegatte als Versicherungsnehmer und Einzahler im Vertrag vereinbart werden. Für den Todesfall wird allerdings nicht das Leben des Versicherungsnehmers abgesichert, sondern das Leben des älteren Partners. Verstirbt dieser als versicherte Person, erhält der jüngere Partner als Versicherungsnehmer den gesamten Geldbetrag aus dem Lebensversicherungsvertrag. Erbschaftssteuer entfällt in diesem Falle nicht, weil die Summe nicht Teil des Nachlasses des Verstorbenen ist. Der jüngere Partner ist der eigentliche Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft. Deshalb müssen jedoch auch die Versicherungsbeiträge vom Konto des Begünstigten eingezahlt worden sein. - bli

Art des Freibetrags Steuerfreibetrag Steuersatz bei Überschreitung
Ehegatte
Persönlicher Freibetrag 307.000 7 - 15 %
Versorgungsfreibetrag 256.000 7 - 15 %
Hausrat 41.000 7 - 15 %
Auto 10.300 7 - 15 %
Kinder
Persönlicher Freibetrag 205.000 7 - 15 %
Eltern oder Enkel
Persönlicher Freibetrag 51.200 7 - 15 %
Geschwister
Persönlicher Freibetrag 10.300 12 - 40 %
Unverheiratete Partner
Erb-Freibetrag 5.200 17 - 50 %

Quelle: DiBa Presseservice

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