Archiv-News 14.02.2001
Bank darf nicht für Benachrichtigungen kassieren
Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Kreditinstitute keine Gebühren für Benachrichtigungen über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften sowie über die Nichtausführung von Überweisungen und Daueraufträgen mangels Deckung erheben dürfen. Damit widersprach der BGH dem Urteil zweier Vorinstanzen und gab der klagenden Verbraucherzentrale Recht. In dem am 13. Februar 2001 gefällten Urteil wurde die Unvereinbarkeit der Entgeltklausel der betroffenen Volksbank mit § 9 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABGB) festgestellt.
In der Urteilsbegründung heißt es, "Die beklagte Bank erfülle mit der Benachrichtigung der Kunden im Falle der Nichteinlösung von Lastschriften und Schecks in aller Regel sowie im Falle der Nichtausführung von Überweisungen und Daueraufträgen jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen eine eigene Rechtspflicht, die ihr als Nebenpflicht aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden erwachse." Die Erfüllung solcher Nebenpflichten rechtfertige keine gesonderte Vergütung, so der BGH. Die Entgeltklausel der beklagten Bank sei daher mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar und benachteilige die betroffenen Kunden in unangemessener Weise. Das Urteil trägt das Aktenzeichen XI ZR 197/00. - gra
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