Finanzen-News 24.08.2011
Sozialgericht
Hartz-IV-Empfänger dürfen Kontogebühren absetzen
Empfänger von Hartz-IV-Leistungen dürfen Kontogebühren als Werbungskosten von ihrem sonstigen Einkommen absetzen. Ein Renter hatte vor dem Sozialgericht Freiburg gegen die zuständige Behörde geklagt und Recht bekommen.
Freiburg (dapd/red) - Der Kläger bezog ergänzend zu seiner Erwerbsminderungsrente Grundsicherungsleistungen und verlangte, die monatlichen Kontoführungsgebühren von 5,90 Euro von seiner Rente als Werbungskosten abzuziehen. Die beklagte Behörde lehnte dies jedoch mit dem Argument ab, dass im Regelsatz bereits ein Pauschalbetrag von 1,02 Euro für Finanzdienstleistungen enthalten sei.
Kontogebühren sind Werbungskosten
Die Richter folgten dieser Begründung jedoch nicht (AZ: S 9 SO 406/08). So seien in der Regelleistung auch Verbrauchsausgaben für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel enthalten, ohne dass deswegen der Abzug von Werbungskosten vom Einkommen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausgeschlossen wäre. Im konkreten Fall benötige der Kläger zweifelsfrei ein Girokonto, auf das die Erwerbsminderungsrente überwiesen werden könne. Die anfallenden Kontogebühren seien damit Werbungskosten.
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