Finanzen-News 07.12.2010
Unzulässige Gebühren
Banken dürfen keine Benachrichtigungsgebühr erheben
Die von manchen Banken erhobene Benachrichtigungsgebühr im Falle von nicht ausgeführten Überweisungen oder Lastschriften ist unzulässig. Dies steht bereits durch mehrere Gerichtsurteile aus den vergangenen Jahren fest. Bankkunden können Erstattung verlangen, falls ihnen solche Gebühren eingezogen wurden.
Leipzig (dapd/red) - Nach wie vor gilt, dass Banken keine Gebühren für nicht ausgeführte Überweisungen oder Lastschriften erheben und von den Konten ihrer Kunden einziehen dürfen. Darauf wies die Verbraucherzentrale Sachsen (VZS) jetzt, unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts, hin.
Kunden sollten Gebühren zurückfordern
Die VZS hatte hier gegen die Sparkasse Meißen geklagt, die von ihren Kunden eine sogenannte Benachrichtigungsgebühr gefordert hatte, nachdem angewiesene Zahlungen aufgrund eines ungedeckten Kontos nicht durchgeführt werden konnten. Bankkunden, die in den vergangenen Monaten solche Gebühren gezahlt haben sollten umgehend eine Erstattung verlangen, rät die Verbraucherzentrale. VZS-Finanzexpertin Andrea Heyer erklärte, dass sich das Einfordern solcher Gebühren wieder häufen würde, dabei verlangten Sparkassen und Banken Beträge zwischen einem und fünf Euro.
Benken berufen sich auf EU-Recht
Allerdings wurden solche Zahlungen, laut VZS, durch Urteile des Bundesgerichtshofes in den vergangenen Jahren für unzulässig erklärt. Die Banken ihrerseits berufen sich auf die seit Herbst 2009 geltenden EU-weiten Zahlungsverkehrsregeln und leiten daraus die Gebühren ab. Dies sei jedoch unzulässig, wie das Landgericht Leipzig am Montag entschieden habe, teilte die VZS mit.
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