Finanzen-News 29.09.2010

Ratgeber

Bank Gebühren: Wo Banken unerlaubt abkassieren

Was darf meine Bank an Gebühren berechnen? Und wann darf ich mich dagegen wehren und muss nicht zahlen? Diese Fragen stellen sich viele Bankkunden, denn noch immer langen Banken ordentlich zu - nicht immer zu Recht.

Berlin (dapd/red) - Beispiel Ein- und Auszahlungen: Grundsätzlich sind Ein- und Auszahlungen auf das eigene Konto kostenlos. Etwas anderes gilt lediglich, wenn Banken den Kontopreis nach Buchungsposten berechnen und mindestens fünf Buchungen gratis sind. In diesem Fall dürfen für Ein- und Auszahlungen Transaktionskosten berechnet werden. Einzahlungen auf fremde Konten dürfen dagegen immer mit einer Gebühr belegt werden.

Auch bei Freistellungsaufträgen gibt es oft Ärger. Jede Bank ist gesetzlich verpflichtet, Freistellungsaufträge zu verwalten und zu ändern. Deshalb darf sie dafür auch keine zusätzlichen Gebühren verlangen, wenn die Aufträge neu angelegt oder bearbeitet werden.

Keine Bankgebühren bei Pfändungen und Erbschaften

Auch bei Kontopfändungen geraten Banken und Kunden oft aneinander. Dabei gilt: Wer mit einem Pfändungsbeschluss leben muss, der braucht dafür wenigstens keine Kosten einzukalkulieren. Banken sind gesetzlich verpflichtet, solche Pfändungsbeschlüsse kostenfrei zu bearbeiten und zu überwachen.

Und auch bei Erbfällen werden viele Gebühren zu Unrecht verlangt. Die Bank muss dem Finanzamt zum Beispiel kostenlos den Kontostand des Verstorbenen mitteilen und darf sich auch ein Umschreiben des Kontos auf den Namen des Erben nicht bezahlen lassen. Und wer Buchungen auf seinem Konto reklamiert, muss nichts zahlen, wenn die Bank der Reklamation nachgeht. Beschweren ist also immer noch kostenlos.

Kreditkarte: Jahresgebühr anteilig zurückfordern

Ebenfalls ein Streitpunkt sind die Gebühren für Kreditkarten: Die Jahresgebühr für die Kreditkarte wird nur dann voll fällig, wenn Kunden die Karte über ein ganzes Jahr nutzen. Geben sie sie vor Ende der vereinbarten Laufzeit zurück, müssen sie für die restliche Laufzeit nicht zahlen und können den anteiligen Jahresbetrag zurückfordern.

Wenn die Bank Lastschriften, Schecks, Daueraufträge und Überweisungen nicht ausführt oder einlöst, darf sie dafür ebenfalls keine Gebühr verlangen, weil sie im eigenen Sicherheitsinteresse tätig wird. Sie darf auch für die entsprechende Benachrichtigung nichts verlangen und die Kosten gegenüber dem Kunden auch nicht als Schadensersatz deklarieren.

Wenn die Bank ihr Einverständnis erklärt, dass sie der Löschung des Grundpfandrechts im Grundbuch zustimmt, kommt sie einer gesetzlichen Pflicht nach. Deshalb darf sie dafür auch keine Kosten verlangen, sondern nur Entgelte Dritter (z. B. des Notars) an den Kunden weiterreichen.

Angebot für Kredit muss kostenlos sein

Und auch Angebotsgebühren sind unzulässig. Unterbreitet die Bank ihrem Kunden ein Angebot (zum Beispiel für eine Baufinanzierung) und erfolgt daraufhin kein Vertragsschluss, darf die Bank für das abgelehnte Angebot nichts berechnen. Es gehört nämlich nach gängiger Rechtsprechung zu den üblichen Risiken jeder Geschäftstätigkeit, dass Kunden abspringen, bevor es zu einem Vertragsschluss kommt.

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